Aufnahmevoraussetzungen
Die Aufnahme in die Schulform Zweijährige Fachschule setzt voraus:
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Abschluss in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder dem Recht der Länder anerkannten und für die Zielsetzung der Fachrichtung Bautechnik einschlägigen Ausbildungsberuf
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Entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr
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Abschluss der Berufsschule
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Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung zum Staatlich geprüften Technischen Assistenten
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Entsprechende Berufstätigkeit von zwei Jahren
Bewerber, die die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, können, sofern sie eine mindestens fünfjährige einschlägige berufliche Tätigkeit nachweisen, aufgenommen werden, wenn sie in einer Feststellungsprüfung ihre fachliche Eignung nachweisen.
In Zweifelsfällen wird von der Schulleitung im Einzelfall über die Aufnahme entschieden.
Anmeldeformular
Sonderregelungen zur Aufnahme in den 2. Ausbildungsabschnitt
Soweit freie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, können Bewerber in den zweiten Ausbildungsabschnitt aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen und erfolgreich an einer Feststellungsprüfung teilgenommen haben. Hierin wird festgestellt, ob der Bewerber die Voraussetzungen erfüllt, um die Ausbildung mit Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss aufnehmen zu können. Dem Aufnahmeantrag ist eine Erklärung über Art und Umfang der Vorbereitung auf den zweiten Ausbildungsabschnitt beizufügen.
Bewerber, die die Meisterausbildung gemäß Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung erfolgreich abgeschlossen haben und an einem Zusatzunterricht in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt mit Erfolg teilgenommen haben, können in den zweiten Ausbildungsabschnitt der entsprechenden Fachrichtung aufgenommen werden.
Bewerber, die Einjährige Fachschulen der entsprechenden Fachrichtung mit Erfolg besucht haben, können in den zweiten Ausbildungsabschnitt aufgenommen werden.
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Abschluss in der Fachrichtung Bautechnik einschlägigen Ausbildungsberuf
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mindestens ein Jahr Berufstätigkeit
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Abschluss der Berufsschule
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Sonderregelungen (z.B. für Studienabbrecher)